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Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I · Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

§ 5 Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Bescheide von Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.