AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 1 AVGZuständigkeit
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Behörden
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.