AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 12 AVG
2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.