AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 35 AVGMutwillensstrafen
6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-01