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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 55 AVGMittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen

2. Abschnitt: Beweise

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.

(2) Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden.

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  • In Kraft seit 2024-12-28