AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 67 AVG
IV. Teil: Rechtsschutz römisch vier. Teil: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Berufung
Der III. Teil gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
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- In Kraft seit 2008-07-01