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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 74 AVGKosten der Beteiligten

V. Teil: Kosten römisch fünf. Teil: Kosten

ДействуетОфициальный текст

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01