AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 9 AVGRechts- und Handlungsfähigkeit
2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.