VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 1 VStGAllgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
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