VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 11 VStGVerhängung einer Freiheitsstrafe
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.