VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 25 VStG
II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren römisch zwei. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.
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- In Kraft seit 2013-07-01