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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 48 VStG

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

ДействуетОфициальный текст

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;

2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

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  • In Kraft seit 2026-10-17