VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 6 VStG
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.