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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 60 VStG

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten römisch vier. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

ДействуетОфициальный текст

Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.