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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 30 SPGRechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

1. Hauptstück Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;

2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.