SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 33 SPGBeendigung gefährlicher Angriffe
1. Abschnitt Allgemeine Befugnisse
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.