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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 48a SPGAnordnung von Überwachungen

2. Abschnitt Besondere Befugnisse

ДействуетОфициальный текст

Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.