SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 52 SPGAufgabenbezogenheit
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.
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- In Kraft seit 2018-05-25