SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 53b SPGZulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.