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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 72 SPGÜbermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

3. Hauptstück Erkennungsdienst

ДействуетОфициальный текст

Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung der erkennungsdienstlichen Evidenzen, können erkennungsdienstliche Daten den inländischen Universitäten und den Bundesministerien auf Verlangen zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten übermittelt werden.