SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 90 SPGBeschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
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- In Kraft seit 2018-05-25