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Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

§ 1 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 1

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete“ die Personen, die die Grenzabfertigung im Auftrag der zuständigen Behörden durchführen, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen;

6. „Güter“ Waren, Beförderungsmittel sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.