Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 17 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 17
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Grenzabfertigungsstellen
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können durch die Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung oder der Eisenbahn des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen sind mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle zu versehen.