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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

§ 6 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Grenzübertritt und Aufenthalt

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung/-erlaubnis oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hierfür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenzposten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gehen auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.