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Übernahme von Personen an der gemeinsame · Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

§ 5 Übernahme von Personen an der gemeinsame

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;

f) die Abhaltung von Expertengesprächen.