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Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - · Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

§ 3 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen -

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Bau und Finanzierung

1. Jeder Vertragsstaat übernimmt den Bau und die Finanzierung der auf seinem Staatsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsobjekte.

2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, die Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte für die Eingangsabfertigung auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zu kontrollieren.

3. Änderungen und Ergänzungen, die sich vor oder während der Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte gegenüber den Beilagen 2, 3 und 4 ergeben, kann jeder Vertragsstaat nur im Einvernehmen mit dem anderen Vertragsstaat vornehmen.