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Übernahme von Personen an der gemeinsame · Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

§ 5 Übernahme von Personen an der gemeinsame

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die bei der Übergabe und Übernahme einzuhaltende Vorgangsweise sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Grenzübergänge für die Übernahme;

d) die Modalitäten des Kostenersatzes nach Artikel 4 Abs. 6.