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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis · Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

§ 9 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis

2. ABSCHNITT Straßenverkehr

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Die Erhebungen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen zu führen, in die die zur Auskunft Verpflichteten Einsicht nehmen können.