§ 3 Gestattung der Durchreise und Durchbeför
Aufzeichnungspflicht
Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäß Artikel 1 Absatz 3.