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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

§ 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Niederndorf/Oberaudorf

ДействуетОфициальный текст

(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße) von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

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den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);

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die Abfertigungskabine;

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im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar

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im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;

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im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.