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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 52 WaffGVerfall

10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

ДействуетОфициальный текст

(1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

История изменений
  • In Kraft seit 2012-10-01