Bestimmung des zuständigen Staates für d · Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags § 20 Bestimmung des zuständigen Staates für dArtikel 20 ДействуетОфициальный текст Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden. ← Предыдущая · § 19 Содержание § 21 · Следующая →