Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 10 Schengener Übereinkommen
Artikel 10
Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.