Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 19 Schengener Übereinkommen
Artikel 19
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:
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im Betäubungsmittelrecht;
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im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
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im Hotelmelderecht.