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Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen

§ 25 Schengener Übereinkommen

Artikel 25

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfaßt werden.