Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 27 Schengener Übereinkommen
Artikel 27
Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.