Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 31 Schengener Übereinkommen
Artikel 31
Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am 13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik.