SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 105 SDÜ
Artikel 105
Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 105
Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.