Sondereinheiten-Verordnung · Sondereinheiten-Verordnung
§ 10 Sondereinheiten-Verordnung
Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
История изменений
- In Kraft seit 2012-09-01