Sondereinheiten-Verordnung · Sondereinheiten-Verordnung
§ 8 Sondereinheiten-Verordnung
(1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.
(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-01
Ссылается на
- Sondereinheiten-Verordnung § 1
- Sondereinheiten-Verordnung ст. 14