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Rückübernahmeabkommen (Deutschland) · Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

§ 7 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.