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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 15 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

(1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte für die Dauer eines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und in Fällen schwerwiegender internationaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder aufzuheben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur im Bereich einzelner Durchgangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde des Durchgangsstaats Durchgangsrechte auf diesen Durchgangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.