§ 19 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un
Artikel 19
(1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) 2 ) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr 3 ) werden aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet 4 ) werden aufgehoben.
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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1957
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 244/1957
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1957