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Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) · Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

§ 10 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.