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Schubabkommen - Übernahme von Personen a · Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

§ 5 Schubabkommen - Übernahme von Personen a

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;

f) die Abhaltung von Expertengesprächen.