Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 1 Bundesstatistikgesetz 2000Zielbestimmung
1. Abschnitt Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen
Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.
История изменений
- In Kraft seit 2022-01-01