Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 41 Bundesstatistikgesetz 2000Planungs- und Berichterstattungssystem
4. Abschnitt Organisation
Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.