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AnhO · Anhalteordnung

§ 1a AnhOBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Allgemeiner Teil

ДействуетОфициальный текст

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;

2. Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;

3. Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;

4. Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;

5. Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;

6. Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;

7. dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;

8. Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.