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AnhO · Anhalteordnung

§ 22 AnhOAuskünfte

2. Abschnitt Vollzug der Haft

ДействуетОфициальный текст

(1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(2) Gerichten und Behörden sowie Polizeiinspektionen ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-01-01