Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
§ 19 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Artikel 19.
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.
Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Artikel 19.
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.